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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Steuererklärung So holen Sie sich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurück
Erhalten Sie Zinsen, wird dafür Kapitalertragssteuer fällig. Gleiches gilt für Dividenden und Gewinne aus Aktien- und Fondsverkäufen. Wie hoch diese Steuer ist und welcher Freibetrag gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Kapitalertragsteuer?
- Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?
- Wann muss ich keine Kapitalertragsteuer zahlen?
- Wie berechnet sich die Steuer auf Kapitalerträge?
- Wann muss ich meine Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
- Wann sollte ich meine Kapitalerträge angeben?
- Wo trage ich Kapitalerträge in der Steuererklärung ein?
In Deutschland müssen Sie nicht nur auf Einkommen aus Lohn und Gehalt Steuern zahlen, sondern auch auf Erträge, die Sie beim Anlegen oder Investieren Ihres Kapitalvermögens erwirtschaften – etwa Zinsen auf Tages- und Festgeld oder Gewinne aus Aktien und ETFs. Bei dieser sogenannten Kapitalertragsteuer sollten Sie jedoch einiges beachten, um am Ende nicht zu viel zu zahlen.
Wir erklären, was die Kapitalertragsteuer überhaupt ist, wie hoch sie ausfällt – und was der Unterschied zur Abgeltungssteuer ist. Außerdem erfahren Sie, wie Sie sich zu viel gezahltes Geld zurückholen können.
Was ist die Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer ist eine Steuer auf Kapitalerträge – also auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapier- und Fondsverkäufen. Denn diese werden anders besteuert als zum Beispiel Ihr Gehalt.
2009 hat der Gesetzgeber dafür das System der Abgeltungssteuer eingeführt. Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer werden oft synonym verwendet, tatsächlich ist die Kapitalertragsteuer aber nur eine Unterform der Abgeltungssteuer. Gesetzlich geregelt ist sie in § 32d des Einkommensteuergesetzes (EstG). Mehr zur Einkommensteuer lesen Sie hier.
Gab es vorher unterschiedlich hohe Steuern auf verschiedene Arten von Kapitaleinkünften, gilt seitdem ein einheitlicher Steuersatz auf fast alle Kapitalerträge. Die frühere Zinsabschlagsteuer wurde abgeschafft.
Mit der Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht außerdem pauschal abgegolten – daher der Name. Das bedeutet, dass Sie Ihre Kapitalerträge in der Regel nicht mehr extra in der Steuererklärung angeben müssen. Es gibt aber Ausnahmen (siehe unten).
Die Kapitalertragsteuer beziehungsweise die Abgeltungssteuer ist außerdem eine sogenannte Quellensteuer. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige sie nicht selbst zahlt, sondern der Steuerabzug direkt an der Quelle erfolgt. Im Fall der Kapitalertragsteuer also bei der Bank.
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?
Kapitalerträge unterliegen pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag, der zwar bei Lohn und Gehalt für die meisten abgeschafft wurde, nicht jedoch bei Kapitalerträgen.
Zusammen ergibt das einen pauschalen Steuersatz von 26,38 Prozent. Sind Sie in der Kirche, zahlen Sie außerdem noch Kirchensteuer. Die genaue Berechnung finden Sie weiter unten.
Wann muss ich keine Kapitalertragsteuer zahlen?
Kapitaleinkünfte sind bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei. Erst wenn sie den sogenannten Sparerpauschbetrag überschreiten, wird Kapitalertragsteuer fällig. Der Freibetrag liegt bei 1.000 Euro im Jahr, bei zusammenveranlagten Ehepaaren bei 2.000 Euro.
Um den Pauschbetrag zu nutzen, müssen Sie Ihrer Bank oder dem Anbieter Ihres Wertpapierdepots einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Damit verhindern Sie, dass Kapitalertragsteuer automatisch abgeführt wird.
Haben Sie bei mehreren Instituten Konten oder Depots, sollten Sie den Freibetrag aufteilen. Dafür sind jeweils eigene Freistellungsaufträge nötig. Der Sparerpauschbetrag darf dabei insgesamt nicht überschritten werden. Lesen Sie hier, wie Sie den Sparerfreibetrag richtig nutzen.
Doch keine Sorge: Sollten Sie mit Ihrer Aufteilung nicht ganz richtig gelegen und deshalb zu viele Steuern gezahlt haben, können Sie sich diese zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer über die Steuererklärung zurückholen (siehe unten).
Mit dem Sparerpauschbetrag sind übrigens alle Werbungskosten abgegolten, die Ihnen im Zusammenhang mit den erzielten Kapitalerträgen entstanden sind. Ausgaben für beispielsweise eine Beratung oder Fahrtkosten zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft können Sie also nicht zusätzlich absetzen.
Tipp: Wenn Sie wissen wollen, wie viel Kapitalertragsteuer Ihre Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, werfen Sie einfach einen Blick in die Steuerbescheinigung, die Ihnen Ihre Bank, Sparkasse oder Ihr Depotanbieter zu Beginn eines jeden Jahres ausstellt.
Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Kommen Sie mit Ihrem steuerpflichtigen Einkommen nicht über den Grundfreibetrag, müssen Sie grundsätzlich gar keine Steuern zahlen. Also auch nicht auf Kapitalerträge. Das betrifft vor allem Geringverdiener, Rentner und Studenten.
Sie können in diesem Fall auch eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei Ihrem Finanzamt beantragen und anschließend der Bank vorlegen. Dadurch sind Sie bis zu drei Jahre von der Kapitalertragsteuerpflicht befreit. Verdienen Sie in der Zwischenzeit jedoch mehr, müssen Sie das dem Finanzamt mitteilen und die NV-Bescheinigung wird ungültig.
Wie berechnet sich die Steuer auf Kapitalerträge?
Um herauszufinden, wie hoch die Steuer für Sie genau ausfällt, müssen Sie zunächst den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und eventuell Kirchensteuer – je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent – auf die Abgeltungssteuer von 25 Prozent draufschlagen.
- Beispiel: Nehmen wir an, Sie sind alleinstehend und erzielen 3.001 Euro Kapitalerträge im Jahr. Dann können Sie davon zunächst den Freibetrag von 1.000 Euro abziehen. Es bleiben also 2.001 Euro übrig, die Sie versteuern müssen. Die Abgeltungssteuer von 25 Prozent beträgt somit 500,25 Euro. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, also 27,51 Euro und beispielsweise 9 Prozent Kirchensteuer, also 45,02 Euro. Die gesamte Kapitalertragssteuer beträgt somit 572,78 Euro.
Müssen Sie keine Kirchensteuer zahlen, unterliegen Sie mit dem Solidaritätszuschlag einer Abgeltungssteuer von 26,38 Prozent. Zuzüglich Kirchensteuer steigt der Steuersatz auf 27,99 Prozent bei einer Kirchensteuer von 9 Prozent und auf 27,82 Prozent bei einer Kirchensteuer von 8 Prozent. Allerdings dürfen Sie die Ausgaben der Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen (mehr dazu lesen Sie hier).
Wann muss ich meine Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
In der Regel müssen Sie das gar nicht, weil Ihre Bank die Kapitalertragssteuer automatisch einbehält und an das Finanzamt abführt. Es gibt aber Fälle, in denen das nicht automatisch läuft.
Das gilt zum Beispiel für Anleger, die Ihre Erträge auf ausländischen Konten und Depots erzielen. Sie müssen die Kapitalerträge dann in Ihrer Steuererklärung angeben, damit das Finanzamt nachträglich Kapitalertragssteuer abzieht. Dafür nutzen Sie die Anlage KAP (mehr dazu unten).
Gut zu wissen
Anleger können die Quellensteuer auf ausländische Dividenden nicht mehr auf die Abgeltungssteuer anrechnen – stattdessen gibt es die sogenannte Teilfreistellung. Dabei werden bei einem Aktienfonds 30 Prozent aller Erträge steuerfrei gestellt, solange der Aktienanteil mindestens die Hälfte beträgt. Die Details dazu lesen Sie hier.
Auch wenn Sie Zinsen aus einem Privatdarlehen erhalten haben, müssen Sie das angeben. Gleiches gilt für Erstattungszinsen vom Finanzamt. Die gibt es auf Steuererstattungen, die Sie erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erhalten, in dem die Steuer entstanden ist.
Wer seine Steuererklärung freiwillig abgeben darf, kann also durch eine spätere Abgabe Zinsen bekommen. Das geht bis zu vier Jahre rückwirkend. Allerdings ist dieser nur noch gering (mehr dazu hier).
Sollten Sie Widerspruch dagegen eingelegt haben, dass Ihre Bank die Kirchensteuer automatisch abführt, müssen Sie ebenfalls nachträglich aktiv werden und die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben.
Wann sollte ich meine Kapitalerträge angeben?
Auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind, gibt es Situationen, in denen es sinnvoll ist, Kapitalerträge in der Steuererklärung einzutragen. Das gilt zum einen dann, wenn Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft haben. Dann wurden Ihnen nämlich zu viele Steuern abgezogen, die Sie sich nachträglich zurückholen können.
Zum anderen sollten Sie aktiv werden, wenn Ihr persönlicher Steuersatz niedriger ist als die 25 Prozent Abgeltungssteuer. Dann können Sie in der Steuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung beantragen und erhalten ebenfalls zu viel bezahlte Kapitalertragssteuer zurück.
Dafür durfte Ihr zu versteuerndes Einkommen 2023 nicht mehr als etwa 18.700 Euro betragen. Grundsätzlich schaden Sie sich mit einer Günstigerprüfung aber nicht. Sollte Ihr Einkommen doch höher gewesen sein, bleibt es einfach beim normalen Abgeltungssteuersatz.
Gut zu wissen: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht dasselbe wie Ihr Bruttogehalt. Es ist immer niedriger, da noch Freibeträge und Pauschalen abgezogen werden und Sie bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen können. Mehr dazu lesen Sie hier.
Verlustverrechnung
Haben Sie bei der einen Bank Verluste gemacht, bei der anderen aber Gewinne, sollten Sie das ebenfalls in der Steuererklärung angeben. Denn Sie können die Verluste mit den Gewinnen verrechnen.
Voraussetzung für diesen Verlustabzug ist eine Verlustbescheinigung, die Sie bis zum 15. Dezember des Steuerjahres bei Ihrer Bank beantragen müssen. Verpassen Sie den Termin, müssen Sie ein Jahr warten, bis Sie die Verlustverrechnung nutzen können.
Wichtig: Aktienverluste können Sie nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnen.
Gut zu wissen
Haben Ehepaare Einzelkonten oder Einzeldepots bei derselben Bank, können sie die bankinterne Verlustverrechnung nutzen. Dafür muss aber ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegen. Der darf auch auf 0 Euro lauten. Ohne Freistellungsauftrag ist der Verlustabzug nur mit einer gemeinsamen Steuererklärung möglich.
Steuerabzug korrigieren
Haben Sie ab 2005 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, kann eine Steuererklärung ebenfalls sinnvoll sein. Denn die sogenannte Halbeinkünfteregelung legt zwar fest, dass Sie nur die Hälfte der Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge versteuern müssen, die Versicherung behält die Abgeltungssteuer aber immer von der kompletten Differenz ein.
Um das zu korrigieren, tragen Sie die Kapitalerträge in der Anlage KAP ein. Das Finanzamt verrechnet dann die bereits einbehalte Kapitalertragsteuer als Steuervorauszahlung mit Ihrer Steuerschuld.
Falsche Abrechnung bei Fonds
Wechseln Sie Ihr Depot, kann es zu einer falschen Abrechnung bei der Bank kommen. Denn da sie beim Wertpapierverkauf den Anschaffungspreis nicht kennt, wendet sie die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage an. In der Regel bedeutet das, dass sie Ihre Erträge mit 30 Prozent versteuert – also zu hoch. Sie sollten dann eine Neuberechnung über die Steuererklärung beantragen ("Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge").
Wo trage ich Kapitalerträge in der Steuererklärung ein?
Kapitalerträge geben Sie in der Anlage KAP an. Ehepaare sollten beachten, dass jeder Partner ein eigenes Formular ausfüllen muss.
Wer Anteile an Aktien, Fonds und ETFs hält, die im Ausland verwahrt werden, benötigt zusätzlich das neue Formular KAP-INV. Dort müssen Sie Ihre kompletten Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne für jeden Fonds angeben.
Haben Sie Erträge oder anrechenbare Steuern aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, ist die Anlage KAP-BET nötig.
- Eigene Recherche
- finanztip.de: "Wer die Anlage KAP ausfüllen muss – und wer es tun sollte"